Satzung der Deutsch-Norwegischen Freundschaftsgesellschaft e.V.
§ 1 (Name, Sitz und Vereinszweck)
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Norwegische Freundschaftsgesellschaft“ und hat seinen Sitz in Essen. Der Verein bezweckt die Förderung der Völkerverständigung und der Kultur, insbesondere die Förderung und Verbesserung der kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen.
(2) Die Aufgaben des Vereins sind vor allem:
Die Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen mit Darbietungen norwegischer Künstler (Musik, Literatur, Bühnenwerk, bildende Kunst), die Durchführung von Informationsveranstaltungen über die gesellschaftlichen, landschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten Norwegens, die Herausgabe von Informationsmaterial über diese Thematik (Mitgliederzeitschrift), die Aufklärung der Öffentlichkeit über das moderne Norwegen in seiner gesamten Vielfalt, die Förderung der Verbreitung der norwegischen Sprache in der Bundesrepublik, die Durchführung von Seminaren, Kursen und Konferenzen zu Themen, die mit Norwegen in Zusammenhang stehen, sowie die Unterstützung von Maßnahmen anderer Organisationen, Behörden und Initiativen, die der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr ist der Verein in Ansehen der oben genannten Ziele und Aufgaben gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. dieses Paragrafen verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erwerben keine Rechte am Vereinsvermögen, sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch andere Personen dürfen nicht durch Verwaltungsaufgaben bzw. Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(4) Nach Vollzug der Gründung wird die Eintragung ins Vereinsregister betrieben.
§ 2 (Mitgliedschaft) Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an
(1) Ordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürlich Person durch Betritt gem. den nachfolgenden Vorschriften werden.
(2) Fördernde Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die über die Beitragsverpflichtung hinaus den Verein durch Leistungen unterstützen. Mit dem Status eines fördernden Mitgliedes sind keine weiteren Mitgliedschaftsrechte verbunden.
(3) Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besonders hervorragende Verdienste um den Verein sowie um den Vereinszweck erworben haben, unabhängig davon, ob sie bereits ordentliches Mitglied sind oder nicht. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Vereins (§ 5) ernannt; sie genießen Beitragsfreiheit. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft werden von den Mitgliedern über die Regionalgruppenvertretung an den Vorstand herangetragen und dort entschieden. Das Vorschlagsrecht des Vorstandes zur Ehrenmitgliedschaft wird davon nicht berührt.
(4) Der Antrag auf Beitritt zum Verein als ordentliches Mitglied ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Vorstand erklärt sodann die Annahme dieses Antrages durch Übersendung der Beitragskarte. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Liquidation. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Beitragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen bestehen nicht.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
- wenn von diesem mindestens ein fälliger Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt wurde,
- bei grobem Verstoß gegen sich aus der Mitgliedschaft ergebende Verpflichtungen,
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit den Interessen des Vereins unvereinbar erscheinen lässt.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der jeweiligen Regionalgruppe. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss binnen eines Monates nach Zustellung dieser Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen; dieser kann der Beschwerde abhelfen.
§ 3 (Beiträge)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe des Jahresbeitrages fest. Der Jahresbeitrag ist spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung zu zahlen. Bei Beitritt während des laufenden Jahres ist pro verbleibenden Monat 1/12 des Jahresbeitrags zu zahlen. Steht trotz schriftlicher Aufforderung der Beitrag länger als 3 Monate aus, so besteht kein Anspruch auf Vereinsleistung.
§ 4 (Unterorganisationen)
(1) Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in einem geografisch abgegrenzten Gebiet haben, kann eine rechtlich nicht selbstständige Unterorganisation (Regionalgruppe) des Vereins im Benehmen mit den benachbarten Regionalgruppen gegründet werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes.
(2) In den Regionalgruppen werden ein/e Leiter/in und eine Stellvertretung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Führung der Geschäfte der Regionalgruppen erledigen der/die gewählte Leiter/in und bei deren Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Beide sind als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu verstehen.
(3) Die Regionalgruppen entsenden ein Mitglied in die Regionalgruppenvertretung.
(4) Die Regionalgruppenvertretung erarbeitet einen Vorschlag über die Finanzmittel, die den Regionalgruppen zur Verfügung gestellt werden soll. Über diesen Vorschlag wird im Vorstand diskutiert und beschlossen.
§ 5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, die Regionalgruppenvertretung, der Vorstand.
§ 6 (Der Vorstand)
(1) Der Vereinsvorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden sowie der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, Kassenwart/in und zusätzlich drei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandspositionen werden, wie in § 6, Abs. 1 beschrieben, durch gesonderte Wahlgänge für jede Position besetzt. Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied oder den gesamten Vorstand auf einen entsprechenden Antrag aus ihrer Mitte abberufen. Für die Abberufung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erfolgt eine Nachwahl, so endet auch für dieses Vorstandsmitglied die Amtszeit zur nächsten Mitgliederversammlung, in der der gesamte Vorstand neu gewählt wird.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der in Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben entstandenen Auslagen. Näheres regelt der Wirtschaftsplan.
(4) Die/Der 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes nach außen. Für einzelne Geschäfte kann ein Mitglied des Vorstandes gesondert bevollmächtigt werden.
(5) Der Vorstand fällt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Sie/Er führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes und beruft die Vorstandssitzungen ein.
(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- die Einhaltung gesetzlicher und satzungsgemäßer Bestimmungen
- die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes
- die Koordination der Regionalgruppen
- die Erstellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr sowie dessen Beratung mit der Regionalgruppenvertretung in den Fällen des § 7, Abs.1.
§ 7 (Regionalgruppenvertretung)
(1) Die Regionalgruppenvertretung koordiniert die Arbeit der Regionalgruppen im Sinne des Vereinszwecks, beschließt den Wirtschaftsplan in den Jahren zwischen den Mitgliederversammlungen und tagt mindestens einmal jährlich. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist den Regionalgruppenleitern vier Wochen vor der Beratung in der Regionalgruppenvertretung zuzusenden.
(2) Jede Regionalgruppe entsendet ein Mitglied in die Regionalgruppenvertretung.
(3) Die Regionalgruppenvertretungsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstandenen Auslagen. Näheres wird im Wirtschaftsplan geregelt.
(4) Die/Der 1. Vorsitzende des Vereins nimmt als „geborenes“ und damit stimmberechtigtes Mitglied der Regionalgruppenvertretung an den Sitzungen teil. Sie/Er leitet die Sitzungen der Regionalgruppenvertretung. Die/Der 1. Vorsitzende kann durch die/den 2. Vorsitzende/n bei Verhinderung vertreten werden.
(5) Über die Sitzungen der Regionalgruppenvertretungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle werden vom Vorstand des Vereins an die Regionalgruppen sowie an die Vorstandsmitglieder verschickt.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
(1) Der Vorstand beruft alle zwei Jahre die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung im Mitgliedermagazin an alle Mitglieder ein. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträgen abzusenden. Eine vorläufige Tagesordnung ist beizufügen. Der Vorstand muss darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies von ihm verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann auch die Satzung hinsichtlich des Vereinszwecks mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches von der/dem leitenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) In der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des amtierenden Vortandes den Vorsitz. Bei Verhinderung sämtlicher Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung
- nimmt den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Rechnungslegung und den Bericht der Kassenprüfer entgegen
- beschließt die Empfehlung der Kassenprüfer über Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes
- beschließt den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres
- wählt die Vorstandsmitglieder oder beruft sie ab
- wählt die zwei Kassenprüfer
- entscheidet über vorliegende Anträge
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre. Die einmalige Wiederwahl für eine zweijährige Amtszeit ist zulässig.
(5) Die Wahl des Vorstandes hat wie folgt zu erfolgen:
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Wahlleiter/in, die/der die Wahl des Vorstandes leitet. Es wird in geheimer Wahl abgestimmt, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies wünscht. Das gilt auch für den Fall, wenn mehrere Kandidaten für das gleiche Amt kandidieren. Die/Der Wahlleiter/in leitet auch die Wahl der Kassenprüfer.
(6) Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Vereins muss die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung entscheiden. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand so rechtzeitig vorgelegt werden, dass diese mit der Einladung den Mitgliedern zugänglich gemacht werden können.
§ 9 (Niederschriften, Bekanntmachungen)
Über Vorstandssitzungen sowie über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Anträge und Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen mindestens einmal jährlich durch Vereinszeitschriften oder direkte Mitteilung an die Mitglieder.
§ 10 (Auflösung)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
§ 11 (Schlussbestimmung)
Gerichtsstand bei allen vereinsrechtlichen Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirklichkeit der übrigen Teile.
Stand November 2021